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Warum ist ein Abschleppdienst für Unfallautos wichtig?

Inhaltsverzeichnis auf einem Blick

Warum ist ein Abschleppdienst für Unfallautos wichtig?

Zunächst ist es wichtig den rechtlichen Unterschied zwischen Schleppen und Abschleppen für den Unfallautoverkauf als Definition darzulege

1. Schleppen

Schleppen ist das Fortbewegen eines betriebsfähigen Fahrzeugs, ohne dass eine technische Notlage vorliegt. Der Gesetzgeber verbietet nach § 33 StVOZ das Schleppen von Fahrzeugen und definiert: Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zu, Betrieb als Kfz bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden!

2. Abschleppen

Das Abschleppen dient dazu, ein betriebsunfähig gewordenes Fahrzeugs von der Straße zu einem anderen Ort zu verbringen. Es muss der Nothilfegedanke vorliegen. Unter anderem sind die Vorschriften des § 15a StVO und § 43 (3) StVZO zu beachten. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaunbnis (FE) für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs nach § 6 (1) letzter Satz FeV. Der Führer des abgeschleppten Fahrzeugs muss nur geeignet sein und benötigt keine FE, da das Kfz nun als Fahrzeug betrieben wird.

2.1. Wichtige Zusatzerläuterung zum Abschleppen

Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens nicht vor, wird das Kfz verbotswidrig als Anhänger betrieben. Nunmehr liegt ein verbotenes Schleppen i.S.d. § 33 StVZO vor und ist ordnungswidrig. FE-Rechtlich wird ein Zug gebildet. Man benötigt die Klasse BE, C1E oder CE, da das geschleppte Fzg. i.d.R. mehr als 750 kg Zuggewicht (ZG) aufweist. Nach dem alten FE-Recht, benötigt man die Klasse 2 (Zug mit mehr als 3 Achsen). Der Fahrer des geschleppten Kfz benötigt keine FE, da sein Kfz verbotswidrig als Anhänger betrieben wird. Er muss aber geeignet sein. Das geschleppte Fzg muss nach § 3 FZV zugelassen werden und benötigt ein Kennzeichen (§§ 8, 9, 10 FZV). Das als Anhänger gezogene Fzg. muss versichert sein. Keine Mitversicherung durch das ziehende Fahrzeug, da ein Vergehen nach §§ 1, 6 PflVG. Das gezogene Fahrzeug ist rechtlich als zulassungspflichtiger Anhänger einzustufen. Ist das Fahrzeug nicht zugelassen, liegt eine widerrechtliche Benutzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 5 KraftStG), bzw. ein Vergehen nach § 370 AO, oder leichtfertige Steuerverkürzung OWi nach § 378 Abgabenordnung vor. Es gilt der Grundsatz Bergen geht vor Abschleppen!

2.2. Abschleppen im Zusammenhang mit einer Reparaturleistung

Wird ein liegen gebliebenes Fahrzeug durch den Betreiber einer Kfz-Werkstatt abgeschleppt und anschließend durch ihn in Stand gesetzt, liegt eine einheitliche Reparaturleistung vor. Das Abschleppen und Bergen sind dann Nebenleistungen. Für die Besteuerung kommt es darauf an, ob die Reparatur eine Werklieferung oder Werkleistung ist. Beauftragt die Werkstatt einen (Sub-)Unternehmer mit dem Abschleppen, erbringt dieser an die Werkstatt eine Beförderungsleistung und die Werkstatt eine Reparaturleistung, in der die Abschleppleistung als unselbstständige Nebenleistung enthalten ist. Ist weder das Bergen noch das Abschleppen prägend, liegt laut Finanzverwaltung eine „Leistung besonderer Art“ vor, deren Ort sich danach bestimmt, wo der Abschleppunternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Absatz 1 UStG). Eine Ortsverlagerung mittels USt-IdNr. ist nicht möglich. Das gilt für unternehmerische Kunden aber nur bis 31. Dezember 2009. Danach werden diese Leistungen nach dem Unternehmenssitz des Kunden besteuert.

3. Warum ist ein Abschleppdienst für Unfallautos wichtig?

Generell ist ein Abschleppdienst für ein Unfallauto eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe und gleichzeitig auch eine finanzielle Fürsorge, denn der Unfallort muss vom Unfallauto beräumt werden, um die Verkehrssicherheit für andere Verkehrsteilnehmer wieder herzustellen. Gleichzeitig bedeutet das Abschleppen des Unfallautos die Möglichkeit für den Halter, dass Unfallauto als Versicherungsschaden wieder reparieren zu lassen, oder es der Verschrottung und der vorherigen Ersatzteilgewinnung zuzuführen. Der Abschleppdienst verfügt über die notwendige Technik, dass nicht fahrbare Unfallauto sicher vom Unfallort auf ein Abschleppfahrzeug aufzuladen und in eine Kfz-Statt zur weiteren versicherungstechnischen Begutachtung und Zeitwertbemessung zu bringen, um danach die notwendigen Möglichkeiten, wie Reparatur, Unfallautoverkauf oder die Verschrottung einzuleiten. Abschleppdienste besitzen nicht nur die erforderliche Technik, sondern auch die rechtlichen Kenntnisse, wie in jedem Fall sachgerecht in Kooperation mit dem Fahrzeughalter zu entscheiden ist.

 

4. Was ist beim Abschleppen unbedingt zu beachten?

Für das Abschleppen von Unfallautos sind nicht nur rechtliche Fragen zu beantworten, es sind auch technische Gegebenheiten am Unfallauto selbst zu beachten. Das betrifft die Brandsicherheit während des Transportes, z.B. durch auslaufenden Kraftstoff oder durch Öle. Ebenso ist das Fixieren locker gewordener Blechteile durch den Crash mit Klebestreifen wichtig, sowie das sichere Fixieren des Unfallautos auf dem Abschleppfahrzeug mit Spannbändern und Radblöcken.

Wichtig zu beachten: Fahrzeuge mit Automatikgetriebe müssen abgeschleppt und dürfen nicht geschleppt werden.

Grundsätzlich darf ein Unfallauto nur abgeschleppt werden, wenn das Fahrzeug vor Ort nicht wieder fahrtüchtig gemacht werden kann, d.h. das Defekte an der Elektronik vorliegen, oder auch Kraftstoff bzw. Kühlflüssigkeit und Öl ausfließen. Hier sind in Verbindung mit Polizei und Feuerwehr zusätzliche Maßnahmen einzuleiten, damit kein Brand ausbricht oder die Flüssigkeiten in das Erdreich gelangen können.

5. Fazit: Was zeichnet einen guten Abschleppdienst aus?

  • Sicherheit durch einen rechtlich bindenden Kaufvertrag bereits vor der Abholung des Unfallautos,
  • Flexible Zahlungsmöglichkeiten, ob der Verkäufer das Geld im Voraus per Überweisung, oder in Bar bei Abholung erhalten möchte,
  • kostenfreie Abholung Ihres Unfallautos in ganz Europa,
  • sparen unnötiger Standgebühren, falls Ihr Fahrzeug auf einem Abstellplatz steht, wir übernehmen diese Kosten für Sie,
  • nur 24 Stunden liegen zwischen Ihrem Angebotsformular und unserer Abholung, wenn Sie dieses so kurzfristig möchten,
  • kostenloser Abmeldeservice durch uns. Innerhalb von 3 Tagen erhalten Sie die Abmeldebescheinigung und wenn Sie es möchten auch ihre alten Kennzeichenschilder.
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